FAQs
Zeigt die Börse alle Lehrstellen einer Umgebung an? Leider nein, wir versuchen zwar immer alle Lehrstellen in Erfahrung zu bringen und in der Börse anzubieten. Aber das ist leider immer nicht möglich, zudem sind die Ausbildungsbetriebe nicht verpflichtet an der Lehrstellenbörse teilzunehmen.
Wie kann ich eine Lehr- oder Praktikumsstelle finden? Die Suche nach einer freien und passenden Stelle funktioniert mit wenigen Schritten. Einfach die Region auswählen in der gesucht werden soll, dann einen Beruf eingeben - und schon erscheint eine Trefferliste. Auf der Karte werden die Treffer als Ortspunkte angezeigt. Durch Auswahl der Treffer wird eine Detailsicht mit weiteren Informationen zu Betrieb und Stellen angezeigt.
Kann ich die Suchergebnisse weiterverwenden? Ja, die Suchergebnisse können jederzeit durch Klicken des Druckericons ausgedruckt werden. Wenn gewünscht können auch die Kontaktdaten des Betriebes über Klicken des Karteikartensymbols in das persönliche Adressbuch gespielt werden.
Wie kann ich Lehr- bzw. Praktikumsstellen melden? Die Meldung kann über zwei Wege erfolgen. Wichtig ist nur, dass die Meldung für einen eingetragenen Betrieb der Handwerksrolle erfolgt, daher immer die Betriebsnummer nennen. Die freie Stelle kann entweder per E-Mail an service@hwk-rhein-main.de oder über den LogIn Bereich des Betriebes erfolgen. In beiden Fällen sind Angaben zu Ausbildungsberuf, Ausbildungsbeginn, alle Betriebskontaktdaten und der Ansprechpartner zu benennen. Den LogIn für einen Betrieb können Sie hier beantragen.
Was ist der Lehrvertrag? In jedem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf muss zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (bzw. bei minderjährigen Auszubildenden den gesetzlichen Vertretern) vor Ausbildungsbeginn ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Der Ausbildungsvertrag regelt die Bedingungen der Berufsausbildung schriftlich und sichert beide Vertragsparteien gesetzlich hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten ab.
Was ist der elektronische Lehrvertrag? Der elektronische Lehrvertrag ist ein Service der HWK Frankfurt-Rhein-Main für seine Mitgliedsbetriebe. Er vereinfacht das Ausfüllen und Bearbeiten der Lehrverträge. Sie füllen die Felder zu den Betriebs- und Lehrlingsdaten sowie zur Berufsbezeichnung. Vergütung, Urlaub, wöchentliche Ausbildungszeit usw. werden automatisch auf der übersicht „Vertrag“ nach den uns derzeit bekannten Informationen voreingestellt. Sie können diese Voreinstellungen natürlich individuell anpassen. Oder Sie beantragen einen persönlichen Kundenlogin. Zuletzt drucken Sie die Lehrverträge und das Formular zur Eintragung des Lehrverhältnisses in die Lehrlingsrolle aus. Ergänzen Sie die Lehrverträge um die Unterschriften und eventuell beizufügende Anlagen und reichen alles wie bisher bei uns ein. Parallel werden die von Ihnen erfassten Daten elektronisch an die Handwerkskammer übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Berufsausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann. Der Schutz für die übermittlung der Daten wird durch eine SSL-Verschlüsselung sichergestellt. Noch ein Hinweis: Für Ausbildungsverhältnisse in Teilzeit nutzen Sie bitte unsere bisherigen Formulare als pdf-Download (s. u. Archiv.) Umschulungsverträge erhalten Sie bei uns in Papierform.
Was ist bei den Ausbildungsinhalten zu beachten? Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. über das Ausbildungsziel sowie die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung enthält die Ausbildungsordnung Regelungen. Ausbildungsordnungen sind bei der Verlagsanstalt Handwerk zu beziehen (siehe unten). Anhand dieser Unterlage ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich. Der Lehrling muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Wie lange dauert die Probezeit? Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Ab 1.4.05 beträgt diese mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die Probezeit verlängert sich nur, wenn die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit z.B. durch Krankheit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. Sie kann dann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Dies ist der HwK mitzuteilen. Eine andere wie auch immer gestaltete ,Verlängerung“ ist nicht zulässig. Auch ein der Ausbildung vorangegangenes Praktikum wird im Streitfall auf die Probezeit angerechnet. Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen die vollen Pflichten des Ausbildenden und des Lehrlings. Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Lehrlings für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Lernende muss prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Lehrling ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der HwK mitzuteilen.
Kann die Ausbildungszeit verkürzt bzw. verlängert werden? Die Ausbildungsdauer eines Ausbildungsberufes wird durch die der Ausbildung zu Grunde liegenden Rechtsverordnung, der so genannten Ausbildungsordnung festgelegt. An diese Ausbildungsdauer sind die Vertragsparteien grundsätzlich gebunden. Nur in Ausnahmefällen kommt einer Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung in Betracht:
Wieviel Urlaub steht während des Ausbildungsverhältnisses zu? Ganz wichtig - das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr!Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Er beträgt pro Kalenderjahr für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres
- noch nicht 16 Jahre alt waren 30 Werktage,
- noch nicht 17 Jahre alt waren 27 Werktage,
- noch nicht 18 Jahre alt waren 25 Werktage,
- für Erwachsene 24 Werktage.
Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen, müssen aber in der Regel nur bei Tarifgebundenheit beider Vertragspartner angewandt werden (Beispiel Bauhauptgewerbe 30 Arbeitstage). Beginnt das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte oder endet es in der zweiten Jahreshälfte, entsteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, andernfalls auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden Beschäftigungsmonat. Die Wartezeit beträgt 6 Monate. Erst danach kann Urlaub erstmals angetreten werden (voller Anspruch). Der Urlaub ist zusammenhängend und für Berufsschüler während der Schulferien zu gewähren.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung und wann wird sie fällig? Die Ausbildungsvergütungen in den Handwerksberufen sind unterschiedlich hoch. Die Ausbildungsvergütungen in den gängigsten Berufen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Zu vereinbaren sind die jeweils gültigen Sätze der tariflichen Vergütung oder die von den Verbänden bzw. der Handwerkskammer empfohlenen Vergütungssätze. Siehe § 4 Absatz 1 des Ausbildungsvertrages. änderungen der Vergütung im Verlauf der Ausbildung sind anzuwenden (änderung des Tarifvertrages usw.). Im §4, Absatz 1 des Ausbildungsvertrages heißt es: „ändern sich während des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisse die Vergütungssätze (auch nichttarifliche Vergütungssätze) so gelten diese." Sollte ein Betrieb in mehreren Berufen ausbilden, gilt die Ausbildungsvergütung des Berufs, für den die Mehrzahl der Beschäftigten eingestellt ist, für alle Lehrlinge. Die Ausbildungsvergütung muss dem Lehrling am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
Wie lang ist die tägliche und wöchentliche Beschäftigungsdauer? Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche:
- (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
- (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
- Für Erwachsene
- Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Es können auch tarifliche Regelungen bestehen (bei der zuständigen Tarifvertragspartei nachfragen)!